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Art. 36 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 36

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei- Anerkennung

det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er- von

lässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungs- Ausbildungs-

verfahren.8

abschlüssen

2 Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden

kantonal anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffent-

lichen Interesse liegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr

für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen

Schulen des gleichen Schultypus entspricht.

3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-

den werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten ange-

passt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind.

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