413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 36 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 36
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei- Anerkennung
det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er- von
lässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungs- Ausbildungs-
verfahren.8
abschlüssen
2 Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden
kantonal anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffent-
lichen Interesse liegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr
für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen
Schulen des gleichen Schultypus entspricht.
3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-
den werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten ange-
passt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind.