413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 35 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 35
8 Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen Bewilligung
bedarf der Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direk-
tion, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der
Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.