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Art. 35 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 35

8 Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen Bewilligung

bedarf der Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der

Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.

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