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Art. 33 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 33

1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-

sitz im Kanton Zürich unentgeltlich.

2 Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen

Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt

die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen

und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen.

3 Für besondere Schulformen kann der Regierungsrat eine Beteili-

gung an den Mehrkosten verlangen.2

4 Für besondere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen

und Schulreisen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammen-

hang mit dem fakultativen Unterricht kann eine angemessene Beteili-

gung an den Kosten verlangt werden.

5 An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persön-

lich benötigten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien werden keine

Beiträge ausgerichtet.

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Mittelschulgesetz (MSG)

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