413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 32 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 32
1 Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Be-
nutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.
2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge-
stuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduk-
tion oder ein Erlass vorgesehen werden.