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Art. 32 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 32

1 Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Be-

nutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.

2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge-

stuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduk-

tion oder ein Erlass vorgesehen werden.

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