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Art. 31a : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 31a

23 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

schulen gemäss § 26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im

Kanton Zürich, die

a. eine kantonale Mittelschule besuchen,

b. eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, sofern der Kanton Zü-

rich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.

2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-

enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-

rend sechs Monaten ab Eintritt.

3 Er trägt die Unterrichtskosten für Schülerinnen und Schüler, welche

die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben, auch wenn

der Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich kürzer als vier Wochen,

aber wiederkehrend ist.

4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion richtet Kosten-

anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.

5 Die Verordnung regelt

a. die beitragsberechtigten Kosten,

b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

c.

die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli-

niken.

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