Art. 31a : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 31a
23 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-
schulen gemäss § 26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im
Kanton Zürich, die
a. eine kantonale Mittelschule besuchen,
b. eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, sofern der Kanton Zü-
rich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.
2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-
enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-
rend sechs Monaten ab Eintritt.
3 Er trägt die Unterrichtskosten für Schülerinnen und Schüler, welche
die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben, auch wenn
der Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich kürzer als vier Wochen,
aber wiederkehrend ist.
4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion richtet Kosten-
anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.
5 Die Verordnung regelt
a. die beitragsberechtigten Kosten,
b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,
c.
die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli-
niken.