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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 31 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 31

1 Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungs- Finanzierung

bezogen finanziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweite-

rungsbauten sowie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert

finanziert.

2 Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel-

che die 1. und 2. Klasse einer kantonalen Mittelschule im Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden

einen Beitrag an die Ausbildungskosten. Der Beitrag ist für die Schü-

lerinnen und Schüler geschuldet, deren Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl

der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des

7. und 8. Schuljahres übersteigt.11

3 Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die

Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der kantonalen Mittel-

schulen decken.11

1.7. 22-117

9

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Spitalschulen

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