Art. 31 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 31
1 Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungs- Finanzierung
bezogen finanziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweite-
rungsbauten sowie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert
finanziert.
2 Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel-
che die 1. und 2. Klasse einer kantonalen Mittelschule im Anschluss an
die 6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden
einen Beitrag an die Ausbildungskosten. Der Beitrag ist für die Schü-
lerinnen und Schüler geschuldet, deren Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl
der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des
7. und 8. Schuljahres übersteigt.11
3 Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die
Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der kantonalen Mittel-
schulen decken.11
1.7. 22-117
9
413.21
Mittelschulgesetz (MSG)
Spitalschulen