413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 30b : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 30b
19 1 Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinde-
rungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantona-
ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für
1. Hilfsmittel,
2. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,
3. ausbildungsbedingte Transportkosten.
2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen
Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des
Kantons vor.
3 Über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolge ent-
scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass-
nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln
entscheidet die Schulleitung.
G.20 Finanzen