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Art. 30b : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 30b

19 1 Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinde-

rungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantona-

ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für

1. Hilfsmittel,

2. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,

3. ausbildungsbedingte Transportkosten.

2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen

Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des

Kantons vor.

3 Über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolge ent-

scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass-

nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln

entscheidet die Schulleitung.

G.20 Finanzen

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