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MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 30a : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 30a
13 1 Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrperso-
nen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. Diese führt
höchstens zwei Versammlungen jährlich während der Unterrichtszeit
durch.
2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die
Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver-
sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.
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Mittelschulgesetz (MSG)
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3 Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson-
1. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,
2. zu neuen Schulkonzepten.
F. Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse19