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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 30a : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 30a

13 1 Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrperso-

nen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. Diese führt

höchstens zwei Versammlungen jährlich während der Unterrichtszeit

durch.

2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die

Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver-

sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.

8

Mittelschulgesetz (MSG)

dere

413.21

3 Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson-

1. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

2. zu neuen Schulkonzepten.

F. Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse19

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