Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 3 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 3

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer Schultypen

oder die Aufhebung bestehender Schultypen. Bei neuen Schultypen ist

eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.

2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für

spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er

legt die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest.2

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