413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 3 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 3
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer Schultypen
oder die Aufhebung bestehender Schultypen. Bei neuen Schultypen ist
eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für
spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er
legt die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest.2