413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 29 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 29
Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn
dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert
oder eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel erreicht wird.