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Art. 27 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 27

1 Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission

den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori-

schen Fächer festlegt.

2 Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primar-

schule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden, findet in

der 1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesund-

heitslehre, Kochen, Haushaltsführung, Werken und Nähen in der Form

eines dreiwöchigen Internatskurses statt.16

3 Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.

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