413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 27 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 27
1 Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission
den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori-
schen Fächer festlegt.
2 Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primar-
schule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden, findet in
der 1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesund-
heitslehre, Kochen, Haushaltsführung, Werken und Nähen in der Form
eines dreiwöchigen Internatskurses statt.16
3 Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.