413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 26a : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 26a
23 1 Die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-
tion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz-
gebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht
anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer
Verordnung.