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Art. 26a : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 26a

23 1 Die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz-

gebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht

anbieten.

2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer

Verordnung.

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