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Art. 26 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 26

1 Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und

erfolgt im allgemeinen im Klassenverband.

2 Der Unterricht besteht aus obligatorischen und fakultativen

Fächern. Er umfasst zudem besondere Unterrichtsformen und Veran-

staltungen wie Fachwochen, Studientage, Exkursionen und Schulrei-

sen.

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