413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 25 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 25
Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach Anmeldung
freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder
bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungs-
wesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.
1.7. 22-117
7
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Mittelschulgesetz (MSG)
Unterricht
Spitalschulen
Lehrplan
Zusammen-
arbeit von
Schulen
Schulleiter-
konferenz
Mitwirkung
der Lehrerschaft
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2025.00479 · zh (§ 25 MSG)
Student Reassignment Due to School Oversubscription Upheld
hule C, wurde aber infolge deren Überbelegung an die Kantonsschule E umgeteilt. Seine Eltern führen hiergegen Beschwerde.] Gemäss § 25 MSG können sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer Mittelschule anmelden. Bei Überbelegung können U