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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 25 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 25

Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach Anmeldung

freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder

bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.

1.7. 22-117

7

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Unterricht

Spitalschulen

Lehrplan

Zusammen-

arbeit von

Schulen

Schulleiter-

konferenz

Mitwirkung

der Lehrerschaft

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2025.00479 · zh (§ 25 MSG)
Student Reassignment Due to School Oversubscription Upheld
hule C, wurde aber infolge deren Überbelegung an die Kantonsschule E umgeteilt. Seine Eltern führen hiergegen Beschwerde.] Gemäss § 25 MSG können sich die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich nach freier Wahl an einer Mittelschule anmelden. Bei Überbelegung können U