413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 22 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 22
1 Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erzie- Zusammen-
hungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbeson- arbeit
dere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit
Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die
Lehrpersonen wenden.
E. Schulbetrieb