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Art. 22 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 22

1 Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erzie- Zusammen-

hungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbeson- arbeit

dere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

2 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit

Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die

Lehrpersonen wenden.

E. Schulbetrieb

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