Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 21 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 21

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Vorschlags- und

Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden Beschwerde-

vorzubringen.

recht

D. Eltern

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