413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 21 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 21
Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Vorschlags- und
Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden Beschwerde-
vorzubringen.
recht
D. Eltern