413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 20 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 20
1 Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen Disziplinar-
verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der massnahmen
Schule ist.
2 Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und
regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassen-
konvent und Lehrpersonen.