Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 20 : Mittelschulgesetz (MSG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

1 Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen Disziplinar-

verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der massnahmen

Schule ist.

2 Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und

regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassen-

konvent und Lehrpersonen.

← Art. 19 Mittelschulgesetz (MSG) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →