413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 2 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 2
Die kantonalen Mittelschulen
1. bilden die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen
und kantonalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um
deren Bildungsziele zu erreichen,
2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts-
bildende Massnahmen,
3. treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung.
Mittelschulen
Auftrag