Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 2 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 2

Die kantonalen Mittelschulen

1. bilden die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen

und kantonalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um

deren Bildungsziele zu erreichen,

2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts-

bildende Massnahmen,

3. treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung.

Mittelschulen

Auftrag

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