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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 18 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 18

Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemein-

schaft Rücksicht zu nehmen und die Anweisungen der Schule zu befol-

gen.

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Mittelschulgesetz (MSG)

413.21

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