413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 17 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 17
1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter-
richt in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern
sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzuneh-
men.
2 Die Verordnung regelt das Absenzenwesen, die Gewährung von
Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.21