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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 17 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 17

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter-

richt in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern

sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzuneh-

men.

2 Die Verordnung regelt das Absenzenwesen, die Gewährung von

Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.21

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