413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 16 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 16
1 Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos-
sen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung
ein Abschlusszeugnis.
2 Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun-
gen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die
Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung
nicht bestandener Prüfungen regeln.