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Art. 16 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 16

1 Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos-

sen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung

ein Abschlusszeugnis.

2 Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun-

gen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die

Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung

nicht bestandener Prüfungen regeln.

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