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Art. 14 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 14

24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme

in die Mittelschulen fest. Die Vorleistungen der Schülerinnen und Schü-

ler werden dabei angemessen berücksichtigt. Die definitive Aufnahme

ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.

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