413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 14 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 14
24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme
in die Mittelschulen fest. Die Vorleistungen der Schülerinnen und Schü-
ler werden dabei angemessen berücksichtigt. Die definitive Aufnahme
ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.