Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 13 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 13

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans,

der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner

Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst

zu bestimmen.

C. Schülerinnen und Schüler

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