413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 12 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 12
1 Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine
mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat
die Interessen der Schule zu wahren.
2 Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen.