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Art. 12 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 12

1 Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine

mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat

die Interessen der Schule zu wahren.

2 Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen.

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