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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 11a : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 11a

14 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Entzug des

ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrdiploms

Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat

oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-

trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-

oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens

gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der

Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom

wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-

berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-

tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen

wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen

verbunden werden.

5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der

Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-

len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-

stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

1.7. 22 - 117

5

413.21 Mittelschulgesetz (MSG)

Vorsorgliche

Massnahmen

der Direktion

Weiterbildung

Gestaltung

des Unterrichts

Aufnahme

Promotion

Ausbildungs-

abschluss

Unterrichts-

besuch

Schul-

gemeinschaft

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