Art. 11a : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 11a
14 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Entzug des
ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrdiploms
Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat
oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-
trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-
oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens
gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der
Entzug des Lehrdiploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom
wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-
berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-
tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen
wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen
verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der
Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-
len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-
stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
1.7. 22 - 117
5
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
Vorsorgliche
Massnahmen
der Direktion
Weiterbildung
Gestaltung
des Unterrichts
Aufnahme
Promotion
Ausbildungs-
abschluss
Unterrichts-
besuch
Schul-
gemeinschaft