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Art. 11 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 11

1 Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere Pflichten

das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss

Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und

die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teil-

nahme an schulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher

Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der

Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und

dem Lehrerkollegium.

2 Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung

von Mittelschullehrkräften beigezogen werden.

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