413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 11 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 11
1 Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere Pflichten
das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss
Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und
die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teil-
nahme an schulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher
Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der
Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und
dem Lehrerkollegium.
2 Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung
von Mittelschullehrkräften beigezogen werden.