413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 10 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 10
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit Lehrkörper
unbefristeter und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in
der Regel eine befristete Anstellung voraus.
2 Eine unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in
den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen
Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben
oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem
Niveau abgeschlossen hat.