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Art. 10 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 10

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit Lehrkörper

unbefristeter und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in

der Regel eine befristete Anstellung voraus.

2 Eine unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in

den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen

Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben

oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem

Niveau abgeschlossen hat.

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