413.21
MSGLESLSM
CH-ZH
Art. 1 : Mittelschulgesetz (MSG)
Art. 1
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerin- Kantonale
nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.
2 Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.
3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts-
ordnung selbständig geleitet.
4 Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende
aufheben.