Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Art. 1 : Mittelschulgesetz (MSG)

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Art. 1

1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerin- Kantonale

nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.

2 Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.

3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts-

ordnung selbständig geleitet.

4 Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende

aufheben.

Mittelschulgesetz (MSG) Art. 2 →

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