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413.21 MSGLESLSM CH-ZH

Mittelschulgesetz (MSG) (MSG)

57 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerin- Kantonale

nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.

2 Der Kanton führt eine Maturitätsschule für Erwachsene.

3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts-

ordnung selbständig geleitet.

4 Der Kantonsrat kann neue Schulen errichten oder bestehende

aufheben.

Die kantonalen Mittelschulen

1. bilden die Schülerinnen und Schüler gemäss den eidgenössischen

und kantonalen Vorschriften für Maturität und Diplome aus, um

deren Bildungsziele zu erreichen,

2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts-

bildende Massnahmen,

3. treffen Massnahmen zur Qualitätssicherung.

Mittelschulen

Auftrag

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer Schultypen

oder die Aufhebung bestehender Schultypen. Bei neuen Schultypen ist

eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.

2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für

spezielle Ausbildungsgänge besondere Schulformen beschliessen. Er

legt die Zulassungsbedingungen und -beschränkungen fest.2

Der Bildungsrat ist abschliessend zuständig für

1.8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schulbetrieb erforderlichen

Rahmenbestimmungen, insbesondere für Promotion und Abschluss-

prüfungen,

2. Erlass einer Rahmenschulordnung,

3. Zuteilung der Schultypen und Maturitätsprofile an die Schulen.

4.-6.9

Bildungsrat

17 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Bearbeitung

Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich von Personen-

Personendaten und besonderer Personendaten von Schülerinnen und

Schülern.

daten

a. im

Allgemeinen

1.7. 22-117

1

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über

a. Leistungsbeurteilungen,

b. Gesundheit,

c. Disziplinarmassnahmen.

b. Meldepflicht

bei Nicht-

erfüllung der

Schulpflicht

Aufbewahrungs-

fristen

Mitteilungs-

pflichten der

Strafbehörden

a. kantonale

Mittelschulen

b. nicht-

staatliche

Mittelschulen

Pflichten

der Direktion

bei Strafverfah-

ren gegen

Lehrpersonen

17 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion teilt der

Schulgemeinde am Wohnsitz der Schülerinnen und Schüler mit, wenn

diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit-

telschule austreten, sofern die Schulpflicht gemäss § 3 des Volksschul-

gesetzes vom 7. Februar 20055 noch nicht erfüllt ist.

22 1 Die Mitteilung gemäss § 55 b des Personalgesetzes vom

27. September 19983 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte

zusätzlich gegenüber der für das Bildungswesen zuständigen Direktion.

mit.

2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft

22 Wird Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mittelschulen, die

über eine Bewilligung gemäss § 35 verfügen oder deren Ausbildungs-

abschlüsse gemäss § 36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver-

gehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins-

besondere auch auf die Vertrauenswürdigkeit der Lehrpersonen, der

Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht ausgeschlossen werden kann,

bestehen folgende Mitteilungspflichten gegenüber der für das Bildungs-

wesen zuständigen Direktion

a. Die Mittelschule teilt die Eröffnung und den Abschluss von Straf-

untersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf-

urteile mit.

b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab-

schluss von Strafuntersuchungen mit.

c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die

rechtskräftigen Strafurteile mit.

22 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach

einer Mitteilung gemäss §§ 4 d oder 4 e die Notwendigkeit der Anord-

nung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prü-

fung der Schule mit.

2

Mittelschulgesetz (MSG)

2. Teil: Kantonale Mittelschulen

A. Organe der Schule

1. Schulkommission

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1 Die Schulkommission ist das oberste Organ der Schule. Die Stellung

Verordnung regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.

2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion wählt die Mit-

glieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal

möglich.8

3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul-

kommission beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich. In

Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.15

4 Die Schulleitung und die Vertreterin oder der Vertreter der Leh-

rerschaft nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schul-

kommission teil.

vom 12. Februar 20073 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen

für Personendaten und besondere Personendaten in

a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,

b. Abschlussarbeiten.

1 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über Aufgaben

die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr

1. Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bil-

dungsrates,

2.8 Antrag auf Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Schul-

leitung zuhanden des Regierungsrates,

3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter

Anstellung,

4. Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit

der Schulleitung,

5. Genehmigung des Leitbildes,

6. Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,

7. Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen

Gründen.

8.9

2 Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommis-

sionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.

2. Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und Stellung und

finanzielle Führung der Schule verantwortlich und vertritt die Schule Aufgaben

nach aussen.

1.7. 22 - 117

3

413.21 Mittelschulgesetz (MSG)

2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Festlegung und Organisation des Unterrichtsangebots,

2. Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen

mit unbefristeter Anstellung,

3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit befristeter An-

stellung,

4. Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen

Personals,

5. Förderung der Weiterbildung der Lehrpersonen,

6. Führung des Finanzwesens,

7. Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben.

1 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek-

torin oder ein Prorektor als Stellvertretung bilden die Schulleitung. Sie

erhalten eine angemessene Stundenentlastung für ihre Tätigkeit in der

Schulleitung.

2 Der Regierungsrat wählt die Rektorin oder den Rektor sowie die

Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren.

Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts-

zeit verlängert werden.8

Zusammen-

setzung

und Wahl

Konvente

3. Konvente der Lehrerschaft

1 Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamt-

konvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung6 regelt die Zu-

gehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf-

gaben und Kompetenzen.

2 Die Vertretung der Schülerschaft im Gesamtkonvent ist stimm-

berechtigt.

3 Der Gesamtkonvent wird in wesentlichen Fragen, die das Mittel-

schulwesen betreffen, zur Vernehmlassung beigezogen. Er verabschie-

det das Leitbild unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Schul-

kommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der

Schulleitung.

4 Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsi-

denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für

die Schulkommission.

5 Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schüle-

rinnen und Schüler der Klasse betreffen.

4

Mittelschulgesetz (MSG)

B. Lehrpersonen

413.21

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit Lehrkörper

unbefristeter und mit befristeter Anstellung. Der unbefristeten geht in

der Regel eine befristete Anstellung voraus.

2 Eine unbefristete Anstellung setzt voraus, dass die Lehrperson in

den Fächern, in denen sie Unterricht erteilt, über einen akademischen

Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Lehramt erworben

oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem

Niveau abgeschlossen hat.

1 Zu den Pflichten der Lehrperson gehören insbesondere Pflichten

das Unterrichten der ihr anvertrauten Klassen und Gruppen gemäss

Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und

die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teil-

nahme an schulischen Veranstaltungen, die Übernahme zusätzlicher

Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der

Schulentwicklung sowie die Zusammenarbeit mit der Schulleitung und

dem Lehrerkollegium.

2 Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung

von Mittelschullehrkräften beigezogen werden.

14 1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Entzug des

ein im Kanton Zürich verliehenes Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrdiploms

Lehrperson ihre Berufspflichten wiederholt oder schwer verletzt hat

oder wenn ihre Vertrauenswürdigkeit in anderer Weise schwer beein-

trächtigt erscheint, insbesondere wegen Verurteilung zu einer Freiheits-

oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.

2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens

gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhängigen erfolgt der

Entzug des Lehrdiploms zwingend.

3 Einer Lehrperson mit einem anderen anerkannten Lehrdiplom

wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts-

berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.

4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris-

tet angeordnet werden. Befristete Massnahmen können mit Auflagen

wie Supervision, Therapie, Begutachtung oder Verhaltensanweisungen

verbunden werden.

5 Die Direktion meldet die Verweigerung oder den Entzug der

Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantona-

len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus-

stellte. Den Entzug des Lehrdiploms meldet sie der Schweizerischen

Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

1.7. 22 - 117

5

413.21 Mittelschulgesetz (MSG)

Vorsorgliche

Massnahmen

der Direktion

Weiterbildung

Gestaltung

des Unterrichts

Aufnahme

Promotion

Ausbildungs-

abschluss

Unterrichts-

besuch

Schul-

gemeinschaft

22 Wird eine Administrativuntersuchung durchgeführt, kann

die für das Bildungswesen zuständige Direktion vorsorgliche Massnah-

men anordnen.

1 Die Lehrperson ist verpflichtet, sich weiterzubilden. Eine

mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat

die Interessen der Schule zu wahren.

2 Der Kanton fördert die Weiterbildung der Lehrpersonen.

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans,

der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner

Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst

zu bestimmen.

C. Schülerinnen und Schüler

24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme

in die Mittelschulen fest. Die Vorleistungen der Schülerinnen und Schü-

ler werden dabei angemessen berücksichtigt. Die definitive Aufnahme

ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig.

8 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in

Zeugnissen mit Noten bewertet. Der Bildungsrat legt die Promotions-

bedingungen fest.

1 Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos-

sen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach bestandener Prüfung

ein Abschlusszeugnis.

2 Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun-

gen, welche insbesondere die Zulassung, das Prüfungsverfahren, die

Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung

nicht bestandener Prüfungen regeln.

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter-

richt in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern

sowie an den übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen teilzuneh-

men.

2 Die Verordnung regelt das Absenzenwesen, die Gewährung von

Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.21

Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemein-

schaft Rücksicht zu nehmen und die Anweisungen der Schule zu befol-

gen.

6

Mittelschulgesetz (MSG)

413.21

1 Die Schülerinnen und Schüler einer Schule können sich in Schüler-

organisation zusammenschliessen. Die Statuten der Schüler- organisation

organisation bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung.

2 Die Schülerorganisation wählt die Vertretung der Schülerschaft

für den Gesamtkonvent.

1 Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen Disziplinar-

verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der massnahmen

Schule ist.

2 Der Bildungsrat legt die disziplinarischen Massnahmen fest und

regelt die Zuständigkeit von Schulkommission, Schulleitung, Klassen-

konvent und Lehrpersonen.

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Vorschlags- und

Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschläge und Beschwerden Beschwerde-

vorzubringen.

recht

D. Eltern

1 Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erzie- Zusammen-

hungsberechtigte über wichtige Schulangelegenheiten sowie insbeson- arbeit

dere über Leistung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler.

2 Die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte können sich mit

Anliegen, welche die Schule betreffen, an die Schulleitung oder an die

Lehrpersonen wenden.

E. Schulbetrieb

8 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien Schuljahr

dauern 13 Wochen im Jahr; die für das Bildungswesen zuständige

Direktion regelt die Verteilung.

8 Die Schulen können mit Genehmigung der für das Bildungs- Schulwoche

wesen zuständigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage

oder fünf Wochentage mit schulfreiem Samstag verteilen.

Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach Anmeldung

freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder

bei mangelnder Auslastung einer Schule kann die für das Bildungs-

wesen zuständige Direktion Umteilungen vornehmen.

1.7. 22-117

7

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Unterricht

Spitalschulen

Lehrplan

Zusammen-

arbeit von

Schulen

Schulleiter-

konferenz

Mitwirkung

der Lehrerschaft

1 Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und

erfolgt im allgemeinen im Klassenverband.

2 Der Unterricht besteht aus obligatorischen und fakultativen

Fächern. Er umfasst zudem besondere Unterrichtsformen und Veran-

staltungen wie Fachwochen, Studientage, Exkursionen und Schulrei-

sen.

23 1 Die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz-

gebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht

anbieten.

2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer

Verordnung.

1 Der Bildungsrat erlässt auf Antrag der Schulkommission

den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori-

schen Fächer festlegt.

2 Für Schülerinnen und Schüler, die im Anschluss an die Primar-

schule in eine kantonale Mittelschule aufgenommen wurden, findet in

der 1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesund-

heitslehre, Kochen, Haushaltsführung, Werken und Nähen in der Form

eines dreiwöchigen Internatskurses statt.16

3 Das Freifachangebot wird von der Schulleitung bestimmt.

Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn

dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert

oder eine bessere Nutzung der verfügbaren Mittel erreicht wird.

1 Die Schulleitungen der kantonalen Mittelschulen bilden

die Schulleiterkonferenz.

2 Die Schulleiterkonferenz fördert die Zusammenarbeit zwischen

den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsaufgaben.

13 1 Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrperso-

nen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen. Diese führt

höchstens zwei Versammlungen jährlich während der Unterrichtszeit

durch.

2 Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die

Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver-

sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.

8

Mittelschulgesetz (MSG)

dere

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3 Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson-

1. zu Änderungen wesentlicher gesetzlicher Grundlagen,

2. zu neuen Schulkonzepten.

F. Ausgleich behinderungsbedingter Erschwernisse19

19 1 Der Kanton trägt die Kosten zum Ausgleich behinde-

rungsbedingter Erschwernisse für Schülerinnen und Schüler kantona-

ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für

1. Hilfsmittel,

2. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,

3. ausbildungsbedingte Transportkosten.

2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen

Schulpflicht. Leistungspflichten Dritter gehen der Leistungspflicht des

Kantons vor.

3 Über die Finanzierung von Massnahmen mit Kostenfolge ent-

scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass-

nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln

entscheidet die Schulleitung.

G.20 Finanzen

1 Der Betrieb der kantonalen Mittelschulen wird leistungs- Finanzierung

bezogen finanziert. Die Aufwendungen für Neu-, Um- und Erweite-

rungsbauten sowie für den Erneuerungsunterhalt werden gesondert

finanziert.

2 Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel-

che die 1. und 2. Klasse einer kantonalen Mittelschule im Anschluss an

die 6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden

einen Beitrag an die Ausbildungskosten. Der Beitrag ist für die Schü-

lerinnen und Schüler geschuldet, deren Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl

der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des

7. und 8. Schuljahres übersteigt.11

3 Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die

Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse der kantonalen Mittel-

schulen decken.11

1.7. 22-117

9

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Spitalschulen

23 1 Der Kanton trägt die Unterrichtskosten für die Spital-

schulen gemäss § 26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im

Kanton Zürich, die

a. eine kantonale Mittelschule besuchen,

b. eine ausserkantonale Mittelschule besuchen, sofern der Kanton Zü-

rich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.

2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf-

enthalt von voraussichtlich mindestens vier Wochen in der Regel wäh-

rend sechs Monaten ab Eintritt.

3 Er trägt die Unterrichtskosten für Schülerinnen und Schüler, welche

die obligatorische Schulzeit noch nicht abgeschlossen haben, auch wenn

der Spital- oder Klinikaufenthalt voraussichtlich kürzer als vier Wochen,

aber wiederkehrend ist.

4 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion richtet Kosten-

anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.

5 Die Verordnung regelt

a. die beitragsberechtigten Kosten,

b. die Verrechnung gegenüber anderen Kantonen,

c.

die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli-

niken.

1 Die Schulleitung setzt angemessene Gebühren für die Be-

nutzung von Einrichtungen und Räumlichkeiten durch Dritte fest.

2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge-

stuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduk-

tion oder ein Erlass vorgesehen werden.

1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohn-

sitz im Kanton Zürich unentgeltlich.

2 Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen

Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt

die Höhe fest. Er kann den Begriff des Wohnsitzes näher bestimmen

und weitere Vollziehungsbestimmungen erlassen.

3 Für besondere Schulformen kann der Regierungsrat eine Beteili-

gung an den Mehrkosten verlangen.2

4 Für besondere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen

und Schulreisen sowie für besondere Aufwendungen im Zusammen-

hang mit dem fakultativen Unterricht kann eine angemessene Beteili-

gung an den Kosten verlangt werden.

5 An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persön-

lich benötigten Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien werden keine

Beiträge ausgerichtet.

10

Mittelschulgesetz (MSG)

413.21

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba- Vereinbarungen

rungen über Schulbeiträge abschliessen.

mit anderen

Kantonen

3. Teil: Nichtstaatliche Mittelschulen

8 Die Errichtung und Führung nichtstaatlicher Mittelschulen Bewilligung

bedarf der Bewilligung der für das Bildungswesen zuständigen Direk-

tion, sofern die Ausbildung innerhalb der Schulpflicht beginnt und der

Unterricht an die Stelle des obligatorischen öffentlichen Unterrichts tritt.

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei- Anerkennung

det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er- von

lässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungs- Ausbildungs-

verfahren.8

abschlüssen

2 Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden

kantonal anerkannt, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten im öffent-

lichen Interesse liegen, die Bildungsziele erreicht werden und Gewähr

für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen

Schulen des gleichen Schultypus entspricht.

3 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-

den werden. Sie kann befristet und geänderten Gegebenheiten ange-

passt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr

erfüllt sind.

12 1 Der Kanton kann an nichtstaatliche Mittelschulen mit Finanzielle

schweizerisch anerkannten Abschlüssen für Schülerinnen und Schüler Leistungen

mit Wohnsitz im Kanton Zürich pauschale Subventionen bis höchstens

zu einem Drittel der Kosten für Schülerinnen und Schüler an staat-

lichen Schulen ausrichten. Voraussetzung ist, dass sie die Vorgaben für

die staatlichen Mittelschulen einhalten und dass ihr Angebot im Inte-

resse des Kantons liegt.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

3 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion verfügt die Höhe

der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die

Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kos-

tenrechnung erlassen.

12 Nichtstaatliche Mittelschulen, die kantonal anerkannte Aus- Aufsicht

bildungsabschlüsse anbieten, unterstehen der Aufsicht des Kantons.

1.7. 22-117

11

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

Entzug des

Lehrdiploms

14 1 Die Regelung gemäss § 11 a über den Entzug des Lehr-

diploms und die Unterrichtsberechtigung gilt auch für Lehrpersonen

an nichtstaatlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss

10 1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un-

terliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem

Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion.

2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an-

erkannte Ausbildungsabschlüsse anbieten, unterliegen dem Rekurs an

die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches

Recht angewendet wird.

Verordnung

5. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung6.

2 Die Ausführungsbestimmungen von § 37 bedürfen der Genehmi-

gung des Kantonsrates.

Aufhebung bis-

herigen Rechts

aufgehoben

a. das Gesetz über die Kantonsschule Zürcher Oberland vom 5. Ok-

tober 1952

b. das Gesetz über die Errichtung weiterer Mittelschulen im Kanton

Zürich vom 3. Oktober 1965

c. das Gesetz betreffend die Übernahme der Töchterschule der Stadt

Zürich durch den Staat vom 2. März 1975

d. das Gesetz betreffend die Übernahme der Mädchenschule der

Stadt Winterthur durch den Staat vom 2. März 1975.

Änderung bis-

herigen Rechts

a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .7

b. Das Unterrichtsgesetz vom 23. Dezember 1859: . . .7

12

Mittelschulgesetz (MSG)

413.21

Hälfte erhoben.

bestimmung

1 OS 55, 424. In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 (OS 56, 54).

2 In Kraft seit 1. November 1999 (OS 55, 501).

3 LS 170.4.

4 LS 177.10.

5 LS 412.100.

6 LS 413.211.

7 Text siehe OS 55, 432.

8 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABI 2001, 885). In

Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

9 Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; AB1 2001, 885).

In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).

10 Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABI 2001, 885). In

Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

11 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 155; ABI 2002, 1095). In Kraft

seit 1. Januar 2004 (OS 58, 373).

12 In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 373).

13 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; AB12005,

412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).

14 Eingefügt durch G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an

der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011

(OS 66, 586; ABI 2010, 2980). In Kraft seit 1. Januar 2012.

15 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 (OS 69, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft

seit 1. August 2014.

16 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 (OS 71, 170; AB1 2011, 1302). In Kraft

seit 1. August 2016.

17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

1.7. 22-117

13

413.21

Mittelschulgesetz (MSG)

18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil-

dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

24. August 2015 (OS 71, 9; ABI 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

71, 463; ABI 2016-10-14).

19 Eingefügt durch G vom 4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABI 2017-11-03). In Kraft seit

25. Februar 2019.

20 Fassung gemäss G vom 4. Juni 2018 (OS 74, 17; ABI 2017-11-03). In Kraft seit

25. Februar 2019.

21 Eingefügt durch G vom 16. April 2018 (OS 75, 348; ABI 2017-05-26). In Kraft

seit 1. August 2020.

22 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021

(OS 76, 447; ABI 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.

23 Eingefügt durch G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep-

tember 2019 (OS 76, 564; ABI 2018-07-13). In Kraft seit 1. Januar 2022.

24 Fassung gemäss G vom 27. April 2015 (OS 74, 350; ABI 2014-10-10). In Kraft

seit 1. August 2022 (OS 76, 265).

14

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