Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.116.1 CH-ZH

Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der Sekundarstufe II, der Tertiärstufe B und der Jugendheime

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (2 Artikel)

In Abweichung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Infor- Sekundar-

mation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)³ gelten für stufe II und

die Aufbewahrung von Daten in Aus- und Weiterbildungsausweisen

und Abschlussarbeiten folgende Fristen

a. Mittelschulen: 50 Jahre,

b. Berufsbildung: 50 Jahre.

Tertiärstufe B

In Abweichung von § 5 Abs. 2 IDG³ gilt für die Aufbewah- Jugendheime

rung von Daten über Kinder und Jugendliche in Jugendheimen eine

Frist von 100 Jahren.

1 OS 71, 467; Begründung siehe ABI 2016-10-14.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2017.

3 LS 170.4.

4 LS 413.21.

5 LS 413.31.

6 LS 852.2.

1.1.17-95

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