Verordnung über die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Verordnung
über die Schulgelder an den kantonalen
Mittelschulen
(vom 28. Juli 1993)1
Der Regierungsrat beschliesst
413.113
I. 1 Die Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen werden wie
folgt festgesetzt:6
A. Für Schüler mit schulgeldrechtlichem Wohnsitz im Kanton gemäss
lit. B ist der obligatorische Unterricht unentgeltlich.
B. Schüler der kantonalen Mittelschulen – mit Ausnahme der Kan-
tonalen Maturitätsschule für Erwachsene – haben ihren schulgeld-
rechtlichen Wohnsitz am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern.
2 Schüler und Studierende der Kantonalen Maturitätsschule für
Erwachsene haben nur dann schulgeldrechtlichen Wohnsitz im Kan-
ton, wenn sie nachweisen, dass sie vor Antritt der Ausbildung während
mindestens zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalt und Steuer-
domizil im Kanton Zürich hatten; andernfalls zahlen sie für die ganze
Dauer der Ausbildung Schulgeld.6
3 Kommt eine andere Person als der Schüler, dessen Eltern oder
der Studierende für Lebensunterhalt und Schulungskosten auf, kann
auf deren zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt werden.
4 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann in besonderen
Fällen das Schulgeld herabsetzen oder ganz erlassen.10
C. Das Schulgeld beträgt
1.5 Kantonale Mittelschulen (ohne Kantonale Maturitätsschule für
Erwachsene)
Jährlich Fr. 5620
Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein
Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der
Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai 1994.
Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom Mai
des Vorjahres.
1. 1. 13-79
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413.113 Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen – V
2.5 Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
a. Ganztagesschule
Jährlich Fr. 5620
Vorkurs Fr. 600
b. Halbtagesschule
Jährlich Fr. 4800
Vorkurs Fr. 1000
Ab Schuljahr 1996/97 wird auf dem Schulgeldbetrag jährlich ein
Teuerungszuschlag erhoben, der sich nach dem Landesindex der
Konsumentenpreise bemisst. Basis ist dessen Stand vom Mai
1994. Berücksichtigt wird jeweils die Teuerung bis zum Stand vom
Mai des Vorjahres.
3. und 4.7
D. Das Schulgeld pro Semester beträgt die Hälfte des Jahresansat-
zes. Für angebrochene Semester wird der ganze Semesterbetrag
erhoben.
E.8 Gebühren für Instrumentalunterricht
An den kantonalen Mittelschulen beträgt der Elternbeitrag für
den fakultativen Instrumentalunterricht pro Semester (30 Minu-
ten) für das Schuljahr 2004/05 Fr. 512, ab dem Schuljahr 2005/06
Fr. 640.
F.10 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt passt die Beiträge ein-
mal jährlich der Teuerung an. Das erhöhte Schulgeld tritt jeweils
auf Beginn des neuen Schuljahres (auf Beginn des jeweiligen
Herbst- bzw. Wintersemesters) in Kraft und gilt für alle Schüler
und Studierenden.
G. und H.7
II. Das Schulgeld nach Massgabe interkantonaler Abkommen
bleibt vorbehalten.
III. Die Beschlüsse vom 22. März 1989 (RRB Nr. 826/1989)2 und
18. April 1990 (RRB Nr. 1284/1990)3 werden aufgehoben.
IV. Diese Regelung tritt auf Beginn des Herbst- bzw. Wintersemes-
ters 1993/94 in Kraft. Für Schüler und Studierende, die vor diesem Zeit-
punkt in eine Schule eingetreten sind, gilt die neue Regelung ab Herbst-
bzw. Wintersemester 1994/95; bis dahin ist für sie die bisherige Rege-
lung massgebend.
2
Schulgelder an den kantonalen Mittelschulen – V
V. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
413.113
1 OS 52, 478.
2 Siehe OS 50, 585.
3 Siehe OS 51, 70.
4 Fassung gemäss RRB vom 26. April 1995 (OS 53, 181). In Kraft seit Winter-
semester 1995/96.
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 1996 (OS 53, 383). In Kraft seit Herbst-
semesterbeginn 1996/97.
6 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 132). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).
7 Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 132). In Kraft seit Beginn
des Schuljahres 2003/04 (18. August 2003).
8 Eingefügt durch RRB vom 9. Juni 2004 (OS 59, 146). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2004/05 (16. August 2004).
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Juni 2004 (OS 59, 146). In Kraft seit Beginn des
Schuljahres 2004/05 (16. August 2004).
10 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 228; ABI 2012, 1053). In Kraft
seit 1. August 2012.
1.1.13-79
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