Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 9 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 9

1 Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn

ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende

eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar aus-

bezahlt.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr-

personen in der beruflichen Weiterbildung.

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