413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 9 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 9
1 Bei Stellenantritt auf Beginn eines Semesters wird der Lohn
ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende
eines Semesters wird der Lohn bis 31. August oder Ende Februar aus-
bezahlt.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr-
personen in der beruflichen Weiterbildung.