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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 7a : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 7a

12 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt im Einver- Abfindung

nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss § 26 des Perso-

nalgesetzes² fest.

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