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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 30 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 30

1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt

bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh-

rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.

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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

413.112

2 Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben,

werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.

3 Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, wer-

den in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PB.2003.00006 · zh (§ 30 MBVVO)
School Personnel Policy Not Subject to Judicial Review in Teacher Termination Case
This provision is mentioned in the context of the reasons for termination.