413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 30 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 30
1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt
bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh-
rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
413.112
2 Die Lehrpersonen, die in der gleichen Lohnklasse verbleiben,
werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
3 Die Lehrpersonen, die in eine höhere Lohnklasse aufsteigen, wer-
den in die frankenmässig nächst höhere Stufe eingereiht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PB.2003.00006 · zh (§ 30 MBVVO)
School Personnel Policy Not Subject to Judicial Review in Teacher Termination Case
This provision is mentioned in the context of the reasons for termination.