Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 28 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 28

18 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Ent-

lastungen für

a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonfe-

renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,

b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der

Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.

2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in be-

gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas-

tung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt.

Überführung

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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