413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 28 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 28
18 1 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bewilligt Ent-
lastungen für
a. Präsidien der Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonfe-
renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche,
b. Vizepräsidien und Aktuariate der Schulleiterkonferenzen und der
Lehrpersonenkonferenz bis zu einer Normallektion pro Woche.
2 Die Schulkommission bewilligt für besondere Aufgaben in be-
gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas-
tung Mehrkosten, entscheidet das Mittelschul- und Berufsbildungs-
amt.
Überführung
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen