413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 27 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 27
18 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin-
nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch-
schnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche
Rektorin und Rektor
a.
b. Prorektorin und Prorektor
c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
d. Stellvertreterin und Stellvertreter
der Abteilungsleitungen an Gewerblich-
Industriellen Berufsfachschulen
6
10
10
12
2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist
a. die Amtszeit,
b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab
Funktionsantritt.
3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt
werden.