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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 27 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 27

18 1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin-

nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch-

schnittlich mindestens folgende Anzahl Normallektionen pro Woche

Rektorin und Rektor

a.

b. Prorektorin und Prorektor

c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter

d. Stellvertreterin und Stellvertreter

der Abteilungsleitungen an Gewerblich-

Industriellen Berufsfachschulen

6

10

10

12

2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist

a. die Amtszeit,

b. bei Funktionen ohne Amtszeit ein Zeitraum von vier Jahren ab

Funktionsantritt.

3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt

werden.

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