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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 25a : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 25a

11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, Verpflegungs-

erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat- zulage

lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach

dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.

1.4.24-124

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Auslandreisen

413.112

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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