413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 25a : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 25a
11 Bietet eine Schule keine Verpflegungsmöglichkeit an, Verpflegungs-
erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat- zulage
lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach
dem Umfang ihres Pensums und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
1.4.24-124
5
Auslandreisen
413.112
Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)