413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 24 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 24
Zur Erteilung einer Bewilligung sind zuständig
a. für die Lehrpersonen die Schulleitung,
b. für die Mitglieder der Schulleitung die Schulkommission oder die
Aufsichtskommission.
Öffentliche
Ämter