413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 23 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 23
13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig-
keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kan-
tonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlas-
tungen bewilligen.
Tätigkeit an
andern Schulen
und Institutio-
nen