Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 23 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 23

13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig-

keiten von Lehrpersonen an anderen öffentlichen Schulen sowie kan-

tonalen oder eidgenössischen Institutionen und Konferenzen Entlas-

tungen bewilligen.

Tätigkeit an

andern Schulen

und Institutio-

nen

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