Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 22a : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 22a

22 Lehrpersonen müssen die bezahlten Urlaube gemäss §§ 96 Urlaub des

Abs. 5 und 96 a VVO4 wochenweise beziehen.

anderen

Elternteils und

verlängerter

Mutterschafts-

urlaub

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