413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 21 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 21
¹ Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von Unbezahlter
unbezahltem Urlaub.
2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Aus-
fallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13,5. Diese entfällt bei entspre-
chender Belastung der Stundenbuchhaltung.
Urlaub