Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 21 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 21

¹ Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von Unbezahlter

unbezahltem Urlaub.

2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Massgabe der tatsächlichen Aus-

fallwochen gemäss § 9 Abs. 1 der MBVO13,5. Diese entfällt bei entspre-

chender Belastung der Stundenbuchhaltung.

Urlaub

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