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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 20 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 20

1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul-

ferien und der übrigen unterrichtsfreien Zeit zu besuchen.

2 Die Schulleitung kann während der Unterrichtszeit Urlaube zur

Weiterbildung bis zu zwei Wochen bewilligen.

3 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann nach sechs Jahren

seit Beginn der unbefristeten Anstellung auf Antrag der Schulleitung

einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es

setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein

Urlaub bewilligt.13

4

Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

413.112

¹ Jede unbefristet angestellte Lehrperson ist grundsätzlich verpflich-

tet, zwischen dem vollendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der

unbefristeten Anstellung einen bezahlten fachbezogenen Weiterbil-

dungsurlaub von in der Regel 10 Schulwochen zu absolvieren. Basis für

die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungs-

umfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- und Berufsbildungs-

amt bewilligt den Weiterbildungsurlaub gestützt auf ein ausführliches

Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.13

5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werden längstens bis zum Erreichen

des 58. Altersjahres gewährt.

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