413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 19 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 19
Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr-
person in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektio-
nen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver-
treterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.
V. Weitere Rechte und Pflichten