Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 19 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 19

Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr-

person in Anspruch genommen werden. Die übernommenen Lektio-

nen werden entsprechend der Lohnstufe des Vertreters oder der Ver-

treterin entschädigt oder im Stundenkonto verrechnet.

V. Weitere Rechte und Pflichten

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