413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 18 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 18
Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr-
person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes-
terbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden
Faches zuteilen.