Art. 17 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 17
1 Lektionen, die während eines Semesters gegenüber dem
entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich
zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden
oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des
Hauswirtschaftskurses durch die Schülerinnen und Schüler einer Klasse
ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.16
3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstellt die Schulleitung eine Bilanz
der Stundenkonti des vergangenen Schuljahres.
4 In besonderen Fällen, insbesondere bei Auflösung des Arbeits-
verhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver-
güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt regelt die Einzelheiten.13