Art. 14 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 14
1 Im Rahmen ihres Berufsauftrags sind die vollbeschäftigten Lektionen-
Lehrpersonen verpflichtet, folgende Lektionen zu erteilen
a.17 an Mittelschulen
b.
c.
Deutsch, Moderne Fremdsprachen,
Alte Sprachen, Mathematik/Angewandte
Mathematik, Informatik, Naturwissen-
schaften, Geschichte/Staatskunde,
Geografie, Wirtschaft und Recht sowie
alle nicht in einer anderen Kategorie
aufgeführten Fächer;
Musik (Klassenunterricht), Chor, Orchester;
Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung),
Musik (Individualunterricht), Bildnerisches
Gestalten, Handarbeit/Werken, Tastatur-
schreiben, Textverarbeitung/Bürokommuni-
kation.
an Berufsmittelschulen
und Kaufmännischen Berufsschulen
Deutsch, Moderne Fremdsprachen, Mathe-
matik, Informatik, Naturwissenschaften,
Geschichte/Staatskunde, Geografie/Wirt-
schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht
sowie alle nicht in einer andern Kategorie
aufgeführten Fächer.
an Gewerblich-Industriellen
und Kaufmännischen Berufsschulen
Berufskundliche Fächer, Technisches
Englisch, Allgemeinbildung, Textverarbeitung
und Bürokommunikation, Korrespondenz,
Turnen und Sport.
verpflichtung
Normal- Kurz-
lektion lektion
23
25
25
28
26
29
25
26
2 Die §§ 116–134 der VVO13, 4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht
anwendbar.