413.112
MBVVO
CH-ZH
Art. 13 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 13
20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel-
haft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittel-
schul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tie-
fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung
ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse-
rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü-
hestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2012.00572 · zh (§ 13 Abs. 2 MBVVO)
Teacher's Holiday Pay Calculation for Additional Duties
Cited in relation to the hourly account for balancing semester lessons.