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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 13 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 13

20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel-

haft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Mittel-

schul- und Berufsbildungsamt auf Antrag der Schulleitung in eine tie-

fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung

ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse-

rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü-

hestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00572 · zh (§ 13 Abs. 2 MBVVO)
Teacher's Holiday Pay Calculation for Additional Duties
Cited in relation to the hourly account for balancing semester lessons.