Art. 11 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
Art. 11
1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf
den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern
die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert
worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi-
duelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15
2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und
Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine
Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr
gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13
3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohn-
erhöhung um eine Stufe gewähren.13
4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.