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413.112 MBVVO CH-ZH

Art. 11 : Mittel und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)

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Art. 11

1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf

den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern

die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert

worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi-

duelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.15

2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann das Mittelschul- und

Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «Gut» eine

Individuelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr

gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.13

3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt

Lehrpersonen mit der Qualifikation «Sehr gut» eine Individuelle Lohn-

erhöhung um eine Stufe gewähren.13

4 Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten.

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