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Art. 4 : Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

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Art. 4

1 Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der aus- Materielle

zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

Prüfung

2 Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

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