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Art. 2 : Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

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Art. 2

Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. Spesen

der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².

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