413.112.5
CH-ZH
Art. 2 : Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
Art. 2
Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. Spesen
der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².